Satzung der Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft e.V. Oldenburg:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft e.V. Oldenburg.“ Er hat seinen Sitz in Oldenburg. Nachfolgend abgekürzt GDCF genannt.

§2 Vereinszweck

Punkt 1: Zweck der GDCF ist die Förderung der Völkerverständigung, mit Schwerpunkt auf der Vertiefung der Deutsch-Chinesischen Freundschaft, auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen und dem chinesischen Volk in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung.

Punkt 2 : Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen und dem chinesischen Volk in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und Völkerfreundschaft insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen und Kursen.

Punkt 3: Die GDCF steht grundsätzlich allen Menschen offen, die ungeachtet verschiedener politischer und weltanschaulicher Überzeugungen gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen.

§3 Gemeinnützigkeit

Punkt 1: Die GDCF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck der GDCF ist in § 2 der Satzung dargelegt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Punkt 2 : Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Punkt 3 : Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Punkt 1 : Mitglied der GDCF kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, welche die Satzung und das Programm der GDCF anerkennt und ihren Jahresbeitrag leistet.

Punkt 2 : Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglied entscheidet der Vorstand der GDCF.

Punkt 3 : In Ausnahmefällen kann die Delegiertenversammlung außerordentliche Mitglieder aufnehmen.

Punkt 4 : Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

§ 5 Organe Die Organe der GDCF sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Kommt eine Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, dann ist die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 6 Mitgliederversammlung ( MV )

Punkt 1: Die MV ist das oberste Organ der GDCF.

Punkt 2: Die MV fasst Beschlüsse zu allen Fragen, die GDCF betreffend.

Punkt 3: Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Leiter und dem Protokollführer der MV zu unterzeichnen.

Punkt 4: Die MV wählt für die Dauer eines Jahres die Mitglieder des Vorstandes der GDCF.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Punkt 5: Die MV ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Punkt 6: Die Einladung zur MV hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.

Punkt 7: Auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder der GDCF muss vom Vorstand eine MV mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen werden.

Punkt 8: Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und mindestens 20% ihrer Mitglieder anwesend sind.

Punkt 9: Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen und Auflösung der GDCF müssen als Tagesordnungspunkte schriftlich zu der entsprechenden MV mitgeteilt werden.

§ 7 Vorstand

Punkt 1: Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die MV kann den Vorstand erweitern.

Punkt 2: Der Vorstand der GDCF hat die MV vorzubereiten, einzuberufen sowie die Beschlüsse der MV durchzuführen. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.

Punkt 3: Dem Vorstand der GDCF obliegt die Leitung aller Geschäfte im Tätigkeitsbereich der GDCF. Er pflegt Kontakt zu anderen GDCF-Vereinen. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, wobei der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt ist.

§ 8 Beiträge

Jedes Mitglied der GDCF hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der MV festgelegt wird.

§9 Kassenführung und Kassenprüfung

Punkt 1: Die MV wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Mitglieder der GDCF als Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenprüfung rechnerisch und sachlich zu prüfen und dabei der MV zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandmitglied sein.

§ 10 Änderung der Satzung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung ist mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Auflösung der GDCF

Punkt 1: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Punkt 2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Alten Gymnasium, Oldenburg, oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.

Dr.John Goodyear,  1.Vorsitzender

Wolfgang Pehlken, 2.Vorsitzender 

beschlossen in der MV in Oldenburg vom 19. Oktober 2017